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Satzung im Word-Format
§ 1 Name, Rechtsfähigkeit, Sitz und Geschäftsjahr
des Vereins
1.1 Der Verein führt den Namen „Heimat auf´m Teller“.
Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden; nach der Eintragung
lautet der Name „Heimat auf´m Teller e.V.“
1.2 Der Verein hat seinen Sitz in Hersbruck
1.3 Als Geschäftsjahr gilt das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck und Aufgaben des Vereins
2.1 Die Tätigkeit des Vereins umfasst in erster Linie das
Gebiet der Frankenalb
2.1.1 Zweck des Vereines ist es, im Sinne der von der Agenda 21
geforderten nachhaltigen Regionalentwicklung
Kooperationen von Erzeugern, Veredlern und Vermarktern regionaler
Produkte mit Gastronomiebetrieben (Großküchen, Verpflegungs-
und Beherbergungsbetrieben) zu begründen und hierdurch
· den Absatz der in der Region erzeugten Nahrungsmittel
und Produkte zu erhöhen,
· lange umweltbelastende Transportwege zu vermeiden,
· die gewachsene Kulturlandschaft sowie eine hohe Wohn-
und Lebensqualität durch schonende Landwirtschaft zu erhalten
und
· zur Attraktivität der Fremdenverkehrsregionen beizutragen.
2.1.2 Definition der Regionalität: Bezogen auf die Herkunft
der Nahrungsmittel und Produkte wird unter „Region“
in erster Linie die Frankenalb, d.h. der Landkreis Nürnberger
Land und die angrenzenden Gemeinden der Nachbarlandkreise verstanden.
Die Lieferung der Nahrungsmittel und Produkte erfolgt dabei nach
dem Grundsatz „so nah wie möglich“.
Die Definition der Regionalität gilt für die Hauptbestandteile
jeweils des Hauptgerichtes und der Beilagen des Gerichtes.
2.2 Der Verein hat folgende Aufgaben:
2.2.1 Einrichtung eines neutralen Kontrollgremiums zur Überwachung
der Selbstverpflichtungen der Erzeuger, Veredler und Vermarkter
regionaler Produkte sowie der Gastronomiebetriebe. Die Selbstverpflichtungen
sind in § 5.3 und § 5.4 beschrieben.
2.2.2 Bereitstellung von Werbemitteln für die Vereinsmitglieder,
2.2.3 Sicherung und Förderung der Vermarktung und Produktwerbung,
2.2.4 Beratung der Mitglieder und Bewusstseinsbildung für
die Bedeutung der Regionalvermarktung,
2.2.5 Öffentlichkeitsarbeit
2.2.6 Wahrnehmung der Interessen und Vertretung der Mitglieder
gegenüber den amtlichen und anderen Stellen.
2.3 Bei der Durchführung seiner Aufgaben arbeitet der Verein
mit bestehenden Institutionen und Organisationen zusammen.
2.4 Einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb unterhält
der Verein nicht.
§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft
3.1 Der Verein unterscheidet ordentliche, fördernde und beratende
Mitglieder.
3.2 Ordentliche Mitglieder des Vereins können werden:
natürliche und juristische Personen sowie Personenvereinigungen,
die regionale Erzeugnisse produzieren, veredeln oder vermarkten.
Die Produktions- u. Veredelungsstätte muss den lebensmittelrechtlichen
Anforderungen gerecht
werden.
Betreiber von Gastronomiebetrieben (Großküchen, Verpflegungs-
und Beherbergungsbetrieben)
3.3 Als fördernde und beratende Mitglieder können natürliche
und juristische Personen aufgenommen werden, die den Vereinszweck
fördern. Die in dieser Satzung niedergelegten Bestimmungen
finden für fördernde und beratende Mitglieder nur insoweit
Anwendung, als sie nicht die Situation der ordentlichen Mitglieder
regeln. Fördernde und beratende Mitglieder haben kein Stimmrecht
und können auch nicht in die Vorstandschaft gewählt werden.
3.4 Der Antrag auf Erwerb der Mitgliedschaft ist schriftlich an
die Vorstandschaft zu stellen. Aus ihm muss sich die betriebliche
Situation ergeben. Gründungsmitglieder haben diesen Antrag
binnen 4 Wochen nach der Gründung abzugeben.
3.5 Die Vorstandschaft entscheidet über den Antrag.
3.6 Der Aufnahme- oder der Ablehnungsbescheid ist dem Antragsteller
schriftlich mitzuteilen.
§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
4.1 Die Mitgliedschaft endet:
4.1.1 durch freiwilligen Austritt,
4.1.2 bei Wegfall der Voraussetzungen zum Erwerb der Mitgliedschaft,
4.1.3 durch Tod, bei Personenvereinigungen und juristischen Personen
durch Auflösung oder Verlust ihrer Rechtsfähigkeit,
4.1.4 durch Ausschluss.
4.2 Der freiwillige Austritt erfolgt durch eine schriftliche Erklärung
an die Vorstandschaft. Die Austrittserklärung muss der Vorstandschaft
bis spätestens 30.9. des jeweiligen Jahres zugegangen sein.
4.3 Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn ein berechtigter
Grund, insbesondere ein Verstoß gegen die Satzung oder gegen
sonstige Interessen des Vereins vorliegt.
Über den Ausschluss beschließt die Vorstandschaft.
Das betroffene Mitglied muss vor der Beschlussfassung gehört
werden. Der Ausschließungsbeschluss ist dem Mitglied schriftlich
mitzuteilen.
4.4 Die bis zur wirksamen Beendigung der Mitgliedschaft entstandenen
und entstehenden Ansprüche des Vereins gegen das ausscheidende
Mitglied, insbesondere Beitragsforderungen, bleiben bestehen. Das
ausscheidende Mitglied hat keinen Anspruch auf das Gemeinschaftsvermögen.
Schadenersatzansprüche gegen den Verein wegen eines Ausschlusses
sind, soweit dies rechtlich zulässig ist, ausgeschlossen.
4.5 Bei einem Besitzerwechsel kann die Mitgliedschaft auf Antrag
auf den neuen Inhaber (Bewirtschafter) des Betriebes übertragen
werden.
§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
5.1 Die Mitglieder haben ein Recht auf Förderung ihrer Interessen
nach Maßgabe dieser Satzung. Sie sind insbesondere berechtigt,
an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und seine Einrichtungen
zu benutzen.
5.2 Die Mitglieder sind insbesondere verpflichtet
5.2.1 die Satzung sowie Anordnungen und Beschlüsse der Organe
des Vereins, insbesondere die freiwilligen Selbstverpflichtungen
nach § 5.3 und § 5.4, zu beachten und Kontrollmaßnahmen
zu dulden,
5.2.2 nach besten Kräften an der Erfüllung der Aufgaben,
die sich der Verein gestellt hat, mitzuwirken,
5.2.3 die Beiträge und gegebenenfalls die Vereinsstrafe zu
leisten.
5.2.4 Jedes Mitglied hat im Kalenderjahr an mindestens 2 ordentlichen
Versammlungen teilzunehmen
5.3 Gastronomiebetriebe (Großküchen, Verpflegungs- und
Beherbergungsbetrieben), die Mitglieder des Vereins sind, gewährleisten,
dass sie
5.3.1 für die Präsentation der Gerichte die vom Verein
zur Verfügung gestellte Speisekarten-Vorlage verwenden, und
diese ganzjährig im Betrieb zu führen
oder
5.3.1.1 es kann statt der Speisekarte auch ein Tischaufsteller
mit dem Logo „Heimat auf’m Teller“ verwendet werden,
auf dem das Gericht und die jeweiligen Produzenten aufgedruckt sind.
5.3.1.2 es kann in der normalen Speisekarte des jeweiligen Betriebes
durch Verwendung des Logos von “Heimat auf’m Teller“
kenntlich gemacht werden, dass ein Teilprodukt eines Gesamtgerichtes
von einem „Heimat auf’m Teller“ Mitglied stammt.
Diese Präsentationen sind ganzjährig im Betrieb zu führen
5.3.2 für die Gerichte auf der Regionalen Speisekarteneinlage
nur Produkte „aus der Region“ verarbeiten (siehe Definition
„Regionalität“, § 2.1.2),
5.3.3 auf der Regionalen Speisekarte angeben, woher die Zutaten
für die dort aufgeführten Gerichte stammen und dass sie
5.3.4 bei der Zubereitung und Zusammenstellung der Gerichte besonderen
Wert auf ernährungsphysiologische Aspekte legen (z.B. frische
Zutaten, vitaminschonendes Garen etc.).
5.3.4.1 Lieferscheine sind zwei Jahre aufzuheben und können
vom Kontrollgremium eingesehen werden.
5.4 Erzeuger, Veredler und Vermarkter regionaler Produkte, die
Mitglieder des Vereins sind, gewährleisten, dass sie,
5.4.1 an ihre Kooperationspartner nachweislich regionale und frische
Produkte („Regionalität“ nach § 2.1.2) liefern,
5.4.2 Landwirtschaft sowie das Lebensmittelhandwerk unter Einhaltung
von Gesetzen und Verordnungen des Bundes und des Landes Bayern betreiben.
§ 6 Kontrollgremium und Vereinsstrafen
6.1 Zur Überwachung der freiwilligen Selbstverpflichtungen
der Mitglieder bestellt der Beirat ein Kontrollgremium.
6.2 Das Kontrollgremium überprüft durch Stichproben die
Einhaltung der freiwilligen Selbstverpflichtungen nach § 5.3
und § 5.4. Über die Ergebnisse der Kontrollen wird Bericht
erstattet. Verstöße gegen die freiwilligen Selbstverpflichtungen
werden dem Vorstand sofort mitgeteilt.
6.3 Bei Verstößen von Mitgliedern gegen die Satzung,
insbesondere gegen die freiwilligen Selbstverpflichtungen nach §
5.3 und § 5.4, können Vereinsstrafen verhängt werden.
Vereinsstrafen reichen von Verwarnungen über Geldstrafen bis
max. 250 € bis hin zum Vereinsausschluss.
Die Beschlussfassung über Vereinsstrafen obliegt nach §
8.5.6 der Vorstandschaft.
§ 7 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
1. die Vorstandschaft
2. die Mitgliederversammlung
§ 8 Die Vorstandschaft
8.1 Die Vorstandschaft besteht aus einem Vorsitzenden, zwei Stellvertreter
(je einem Landwirt und einem Gastwirt), einem Kassenführer
und einem Schriftführer.
Der Vorsitzende und seine Stellvertreter sind Vorstand im Sinne
des § 26 BGB; sie sind je allein berechtigt, den Verein gerichtlich
und außergerichtlich zu vertreten. Die Stellvertreter des
Vorsitzenden sind im Innenverhältnis jedoch nur bei Verhinderung
des Vorsitzenden zur Vertretung des Vereins befugt.
Die Vorstandschaft muss paritätisch aus Vertretern der Gastronomiebetriebe
einerseits sowie der Betriebe zur Erzeugung, Veredelung und Vermarktung
regionaler Produkte andererseits besetzt sein.
Als beratende Mitglieder können je ein Vertreter der Touristinformation
und der Agenda 21 Stelle des Landratsamtes Nürnberger Land,
des Amtes für Landwirtschaft und Forsten Roth und des Naturschutzzentrum
Wengleinpark tätig werden.
Weitere beratende Mitglieder können von der Vorstandschaft
berufen werden.
8.2 Der Vorsitzende sowie seine Stellvertreter müssen während
ihrer gesamten Amtszeit Mitglieder des Vereins sein.
8.3 Der Vorsitzende, seine Stellvertreter, ein Kassierer, ein Schriftführer
und zwei Kassenprüfer werden von der Mitgliederversammlung
für die Dauer von zwei Jahren - gerechnet von der Wahl an -
in geheimer Abstimmung gewählt. Falls nur je ein Kandidat zur
Verfügung steht, genügt die Abstimmung per Akklamation
nach vorheriger Absprache und ohne Gegenstimme. Die Vorstandschaft
bleibt bis zur Neuwahl im Amt. Jedes Mitglied der Vorstandschaft
ist einzeln zu wählen. Gewählt werden können nur
ordentliche Mitglieder des Vereins. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft
endet auch das Amt eines Mitgliedes der Vorstandschaft.
Scheidet ein Mitglied der Vorstandschaft vorzeitig aus, so wird
in der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung ein Nachfolger
bis zum Ende der regulären Amtsdauer gewählt.
8.4 Der Vorstandschaft obliegt die Beschlussfassung über die
Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern. Stimmenthaltung ist
nicht zulässig.
8.5 Der Vorstandschaft obliegt insbesondere:
8.5.1 die Einberufung und Leitung der Sitzungen der Vorstandschaft
und der Mitgliederversammlung,
8.5.2 die Aufsicht über die ordnungsgemäße Verwendung
der Mittel des Vereins,
8.5.3 die Erledigung des Kassen- und Rechnungswesens sowie der
schriftlichen Arbeiten, soweit diese nicht einem Stellvertreter
oder Dritten übertragen werden,
8.5.4 die Durchführung der Beschlüsse der Vorstandschaft
und der Mitgliederversammlung,
8.5.5 die Beschlussfassung bei Nichtaufnahme und Ausschluss von
Mitgliedern gemäß § 3.6, § 4.3,
8.5.6 die Beschlussfassung über Beiträge und Vereinsstrafen
8.5.7 die Festlegung der Mindestkriterien
§ 9 Die Mitgliederversammlung
9.1 Der Mitgliederversammlung obliegt insbesondere:
9.1.1 Wahl der Vorstandschaft,
9.1.2 Beschlussfassung über den Geschäftsbericht,
9.1.3 Bestellung von zwei Rechnungsprüfern auf die Dauer von
zwei Jahren,
9.1.4 Beschlussfassung über Satzungsänderungen,
9.1.5 Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins,
9.1.6 Beschlussfassung über die Beitragshöhe
9.2 Die Auflösung des Vereins bedarf einer Mehrheit von drei
Viertel der gültig abgegebenen Stimmen der anwesenden Vereinsmitglieder.
Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von zwei Drittel
der anwesenden Mitglieder. Im Übrigen genügt die einfache
Mehrheit der abgegebenen Stimmen der anwesenden Vereinsmitglieder.
Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt.
9.3 Zur Mitgliederversammlung sind alle Mitglieder schriftlich
mit Angabe der Tagesordnung unter Einhaltung einer Ladungsfrist
von 10 Tagen einzuladen. Die Einladung erfolgt an die dem Verein
zuletzt bekannt gegebene Anschrift. Der Tag der Aufgabe der Ladung
zur Post und der Tag der Versammlung werden bei der Fristberechnung
nicht mitgezählt. Jede ordnungsgemäß einberufene
Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Jedes Mitglied hat
eine Stimme. Im Fall der Verhinderung besteht die Möglichkeit
der Vertretung durch den Ehegatten oder durch eine volljährige
und in gerader Linie verwandte Person. Personenzusammenschlüsse
werden durch eine vertretungsberechtigte Person vertreten.
9.4 Mindestens einmal im Jahr muss eine ordentliche Mitgliederversammlung
stattfinden. Sie ist ferner einzuberufen, wenn mindestens 1/3 der
Mitglieder dies schriftlich mit Angabe der Gründe beantragen.
9.5 Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift
anzufertigen, die vom Vorsitzenden und vom Protokollführer
zu unterzeichnen ist.
9.6 Bei jeder Versammlung ist eine Anwesendheitsliste mit Unterschrift
und ein kurzes schriftliches Protokoll zu fertigen
§ 10 Geschäftsführung
Die Vorstandschaft führt die Geschäfte.
§ 11 Rechnungsprüfung
Die Rechnungsprüfer erstellen am Ende eines jeden Geschäftsjahres
den Rechnungsprüfungsbericht. Dieser ist dem Vorstand
zur Stellungnahme vorzulegen. Der Rechnungsprüfungsbericht
ist in der Mitgliederversammlung vorzutragen.
§ 12 Beiträge
12.1 Der Mitgliedsbeitrag ist jährlich im Voraus fällig.
Bei Eintritt in den Verein wird ein einmaliger Aufnahmebeitrag erhoben.
Der Aufnahmebeitrag entfällt in den ersten 12 Monaten nach
Gründung des Vereins. Zur Finanzierung besonderer Vorhaben
können Umlagen vereinbart werden.
12.2 Die Höhe des Mitglieds- und des Aufnahmebeitrags und
der Umlage wird durch die Mitgliederversammlung beschlossen.
12.3 Bei Austritt erfolgt keine Rückerstattung des Mitgliedsbeitrags
für das laufende Jahr.
§ 13 Aufwandsentschädigungen, Reisekostenvergütung
13.1 Die Vorstandschaft übt ihr Amt ehrenamtlich aus.
13.2 Die Festsetzung von Reisekostenvergütungen für die
Organe des Vereins obliegt der Vorstandschaft.
§ 14 Auflösung des Vereins
14.1 Der Verein kann nur in einer ordnungsgemäßen zu
diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung aufgelöst werden.
Die Liquidation erfolgt durch den 1. Vorsitzenden, es sei denn,
die Mitgliederversammlung bestimmt im Auflösungsbeschluss einen
anderen Liquidator.
14.2 Ein nach Beendigung der Liquidation verbleibendes Vermögen
fällt an den Verein Naturschutzzentrum Wengleinpark e. V. bzw.
dessen Rechtsnachfolger.
Diese Satzung wurde von der Gründerversammlung in Hersbruck
am 02.12.2002 beschlossen.
Erste Änderung mit Beschluss bei der Jahreshauptversammlung
am 06.03.2007
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